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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Brunnenverwaltung König Otto-Bad

§ 1 Allgemeines

(1) Es gelten, auch für zukünftige Vertragsabschlüsse, ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der Brunnenverwaltung König Otto-Bad E. Büttner GmbH & Co. KG (im Folgenden: Der Brunnen)

(2) Der Geltendmachung anderer Geschäftsbedingungen widerspricht der Brun-nen ausdrücklich. Dies gilt insbesondere für Abwehrklauseln gegen den ver-einbarten Eigentumsvorbehalt.

 

S§ 2 Vertragsschluss, Lieferung

(1) Mangels anderweitiger Vereinbarung sind die Angebote des Brunnens bis zu ihrer Annahme freibleibend.

(2) Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Brunnens.

(3) Bei Versendung der bestellten Ware an einen anderen Ort bestimmt der Brunnen die Versandart und den Versandweg, sofern der Abnehmer keine ausdrückliche Weisung erteilt.

(4) Die seitens des Brunnens genannten Liefertermine- und fristen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der Brunnen ist zu Teilleistungen berechtigt. In diesen Fällen hat der Abnehmer den Preis der erbrachten Teilleistung zu bezahlen, wenn diese wirtschaftlich verwertbar ist.

(5) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen, Rohmaterialmangel, staatlicher Eingriffe und aufgrund von sonstigen Ereigissen, die dem Brunnen die Lieferung wesentlich erschweren und die nicht vom Brunnen zu vertreten sind, berechtigen den Brunnen zum Rücktritt zum Vertrag, wahlweise auch, die Lieferungszeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern. Der Brunnen teilt dem Abnehmer bei längeren Unterbrechungen Beginn und Ende der Verzöge-rung mit, sobald dies bekannt ist. Übersteigt die Dauer der Behinderung einen Zeitraum von drei Wochen, ist der Abnehmer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Der Brunnen ist berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten, wenn er mit seinen Lieferanten ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und von diesem ohne Verschulden im Stich gelassen wird und alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Rohstoffe, die er zur Durchführung des Vertrages benötigt, zu beschaffen.

(7) Hat der Brunnen die Lieferverzögerung zu vertreten, ist der Abnehmer berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige Schadensersatzansprüche des Abnehmers unterliegen der Haftungsbeschränkung gem. Ziff. 7.

 

§ 3 Leergut

(1) Das Leergut (Kisten, Flaschen, Paletten und sonstiges Lade- und Verpackungsmaterial) bleibt Eigentum des Brunnens und wird dem Abnehmer nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Der Abnehmer erwirbt auch bei Hinterlegung des Barpfandes kein Eigentum.

(2) Der Abnehmer ist verpflichtet, das Leergut spätestens drei Monate nach Entleerung an den Brunnen zurückzugeben.

(3) Leergut, das als Eigentum eines Dritten gekennzeichnet ist oder das mit dem gelieferten nicht in Form, Farbe, Inhalt, Größe oder Mündung übereinstimmt wird nicht gutgeschrieben. Derartiges Leergut wird dem Abnehmer zur Verfügung gestellt. Holt der Abnehmer dieses Leergut nicht spätestens zwei Wochen, nachdem er durch den Brunnen dazu aufgefordert worden ist, ab, so kann der Brunnen das Leergut freihändig verwerten. Ein eventueller Verkaufsüberschuss wird abzüglich der Kosten an den Abnehmer abgeführt. Bleiben Verkaufsbemühungen nach drei Wochen erfolglos, kann der Brunnen über das Leergut frei verfügen.

(4) Zur Sicherung seines Eigentums am Leergut und des Anspruchs auf Rückgabe erhebt der Brunnen ein Pfandgeld in Höhe der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Sätze. Der Abnehmer bleibt trotz der Hinterlegung von Pfandgeld zur Rückgabe des Leerguts verpflichtet. Ansprüche gegen den Brunnen auf Rückerstattung des hinterlegten Pfandgeldes können nicht abgetreten werden.

(5) Dem Abnehmer ist jede dem Verwendungszweck zuwiderlaufende Verfügung über das Leergut, insbesondere Verpfändung und Einsatz zur Befüllung durch den Abnehmer und Dritte, untersagt. Setzt der Abnehmer Leergut missbräuchlich ein, indem er es z. B. selbst zur Befüllung oder zum Zwecke des Weiterverkaufs veräußert, ist der Brunnen berechtigt, eine Vertragsstrafe i. H. v. 150 % des Pfandes zu verlangen. Gibt der Abnehmer das missbräuchlich genutzte Leergut zurück, wird das zurückgegebene Leergut in Höhe des Pfandgeldes auf die Vertragsstrafe angerechnet.

(6) Kommt der Abnehmer seiner Verpflichtung zur Rückgabe des Pfandgutes nicht nach bzw. ist dieses nicht mehr nutzbar kann der Brunnen Schadensersatz in Höhe des Pfandes verlangen. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Brunnen einen höheren oder der Abnehmer einen geringeren Schaden nachweist.

(7) Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung ist der Brunnen berechtigt, vom Abnehmer Auskunft über die dort befindliche Waren und den Leergutbestand zu verlangen. Der Abnehmer ist verpflichtet, die umgehende Rückführung des Leergutes frei Brunnen durchzuführen.

 

§ 4 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Brunnen behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zu ihrer vollständigen Bezahlung vor.

(2) Der Brunnen behält sich ferner das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur Bezahlung der Gesamtforderung – auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen – aus der Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer vor. Das gilt auch dann, wenn die Vergütung für bestimmte vom Abnehmer bezeichnete Waren bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Brunnens dient.

(3) Die Vorbehaltsware darf im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes veräußert werden. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware resultierenden Forderungen tritt der Abnehmer bereits jetzt sicherungshalber an den Brunnen ab. Wird die Vorbehaltsware vom Abnehmer mit anderen, nicht vom Brunnen gelieferten Waren veräußert, so wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Waren des Brunnens zu den anderen Verkaufswaren abgetreten. Die abgetretenen Forderungen können vom Abnehmer für seine Rechnung im eigenen Namen eingezogen werden. Bei Zahlungsverzug des Abnehmers ist der Brunnen berechtigt, dem Abnehmer die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen sowie die Einzugsermächtigung für die abgetretenen Forderungen zu widerrufen. Der Abnehmer ist dann verpflichtet, seine Kunden sofort von der Abtretung zu unterrichten und dem Brunnen sämtliche für den Einzug der Forderungen erforderlichen Informationen zu erteilen. Beruft sich der Brunnen auf seine Rechte aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt, ist der Abnehmer verpflichtet, eine genaue Aufstellung der Vorbehaltsware zu fertigen, diese auszusondern und an den Brunnen herauszugeben sowie diesem zu diesem Zweck Zutritt zum Lager der Vorbehaltsware zu erteilen.

(4) Übersteigt der Wert der für die Gesamtforderung des Brunnens bestehenden Sicherheiten den Wert der fälligen Forderungen um mehr als 20 %, ist der Brunnen verpflichtet, insoweit Sicherheiten auf Verlangen des Abnehmers nach eigener Wahl freizugeben.

(5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Brunnen unverzüglich zu informieren. Etwa entstehende Kosten zur Sicherung der Rechte des Brunnens gehen zu Lasten des Abnehmers.

 

§ 5 Zahlung

(1) Vom Kunden sind die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise zu bezahlen. Sie verstehen sich mangels anderweitiger Vereinbarung als Europreise, netto. Auf die vereinbarten Nettopreise ist Umsatzsteuer in der am Tag der Lieferung gültigen Höhe zu bezahlen.

(2) Gerät der Abnehmer in Zahlungsverzug, stellt er seine Zahlungen ein oder werden dem Brunnen Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Abnehmers in Frage stellen, ist der Brunnen berechtigt, die gesamten Forderungen für bisherige Lieferungen und Leistungen trotz in Einzelfällen anders lautender Fälligkeitsabrede fällig zu stellen. Außerdem ist der Brunnen berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Kommt der Abnehmer diesem Verlangen nicht nach, ist der Brunnen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Erfolgt der Einzug fälliger Forderungen im Wege der SEPA-Lastschrift, wird, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, die Frist für die Vorabankündigung auf drei Tage verkürzt.

 

§ 6 Gewährleistung

(1) Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn der Abnehmer sie nicht unverzüglich anzeigt. Es gilt hier die Vorschrift des § 377 HGB; die Rüge ist schriftlich zu erheben.

(2) Weist die Lieferung einen Sach- oder Rechtsmangel auf, liefert der Brunnen nach seiner Wahl zunächst unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Abnehmers Ersatz oder bessert nach. Die mehrfache Nacherfüllung ist zulässig. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Abnehmer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder die vereinbarte Vergütung mindern oder bei einem schuldhaft begründeten Mangel nach Maßgabe der Haftungsbeschränkung in Ziff. 7 Schadensersatz verlangen.

(3) Gewährleistungsansprüche des Abnehmers verjähren binnen eines Jahres ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Abnehmers wegen eines vom Brunnen zu vertretenden Mangels, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens gerichtet oder auf grobes Verschulden des Brunnens oder eines seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind. Hier gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist, wobei sich der Umfang der Haftung des Verkäufers nach Ziff. 7 dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen richtet.

 

§ 7 Haftung

(1) Der Brunnen haftet
 
  • nicht beim Entstehen vertragsuntypischer Schäden, wenn grobe Fahrlässigkeit bei dem Brunnen oder dessen leitenden Angestellten die Ursache deren Entstehung ist;
  • bei grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen nur bis zum Betrag der für die Leistung des Brunnens vereinbarten Vergütung;
  • nicht bei einer Pflichtverletzung des Brunnens, seiner leitenden Angestellten oder seiner Erfüllungsgehilfen bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit.

(2) Die Haftungsbeschränkungen in Absatz 1 gelten nicht, wenn eine Kardinalpflicht verletzt wurde oder bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Bei Kardinalpflichten handelt es sich um Pflichten, deren Erfüllung die ord-nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

 

§ 8 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Ein Aufrechnen gegen die Forderungen des Brunnens ist ausgeschlossen, wenn die Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt oder vom Brunnen unbestritten ist.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Abnehmer nicht geltend gemacht werden.

 

§ 9 Sonstiges

Für etwaige Streitigkeiten aus dem Vertrag und damit im Zusammenhang stehende Rechtsbeziehungen ist für beide Teile Tirschenreuth Gerichtsstand, nach Wahl des Brunnens auch der Sitz des Abnehmers. Hat der Abnehmer zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort unbekannt, ist Tirschenreuth ebenfalls Gerichtsstand.